Journal officiel vom 20. März 1996
Das Gesetz vom 4. August 1994 über den Gebrauch der französischen
Sprache ist durch mehrere Ausführungstexte ergänzt worden,
und zwar durch die Rechtsverordnung vom 3. März 1995, in
der insbesondere die Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz sowie
die entsprechenden Strafen festgelegt sind, den Erlaß vom
3. Mai 1995, in der fünf Vereine zur Verteidigung der französischen
Sprache zugelassen wurden, um vor Gericht auftreten zu können.
Durch diesen Runderlaß vom 19. März 1996 werden diese
Bestimmungen durch eine Präzisierung des Anwendungsbereiches
des Gesetzes ergänzt, insbesondere hinsichtlich des Vertriebs
von Gütern und Dienstleistungen, der Veranstaltung von Kolloquien
und Kongressen, der Unternehmen und des Unterrichts.
Paris, den 19. März 1996
Der Premierminister an die Damen und Herren Minister
und Staatssekretäre
1 - Zielsetzungen des Gesetzes
Das Gesetz vom 4. August 1994 über den Gebrauch der französischen
Sprache tritt an die Stelle des Gesetzes vom 31. Dezember 1975,
dessen Anwendungsbereich es erweitert und dessen Bestimmungen
es verschärft.
In diesem Text findet der im Jahre 1992 anerkannte Verfassungsgrundsatz
seinen Niederschlag, dem zufolge das Französische die Sprache
der Republik ist. Er schreibt den verbindlichen, aber nicht ausschließlichen
Gebrauch der französischen Sprache in bestimmten Bereichen
vor, um den Bürgern das Recht auf Gebrauch ihrer Sprache
in bestimmten Situationen ihres täglichen Lebens zu garantieren.
In ihm ist dagegen keinerlei Liste von Begriffen oder Ausdrücken
enthalten oder vorgesehen, die verboten wären oder deren
Gebrauch verbindlich wäre.
Listen von Begriffen, deren Gebrauch empfohlen wird, sind allerdings
von Terminologiekommissionen erstellt worden. Diese Listen werden
regelmäßig im Journal officiel veröffentlicht
und können über das BTX-System Minitel abgefragt werden. (36-17 NORMATERM)
2 - Anwendungsbereich des Gesetzes
Von diesem Gesetz sind sowohl juristische Personen des Privatrechts
als auch juristische Personen des öffentlichen Rechts betroffen.
Einige dieser Bestimmungen haben allerdings für die juristischen
Personen des öffentlichen Rechts und die juristischen Personen
des Privatrechts, die eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen,
einen verbindlicheren Charakter (vgl. Absatz 2.6).
3 - Kontrolle der Ausführung des Gesetzes
3.1. Rolle der Délégation Générale
à la Langue Française
Die Délégation Générale à
la Langue Française, deren Aufgabe in der Koordinierung
und Förderung der Politik zugunsten der französischen
Sprache besteht, hat für die ordnungsgemäße Ausführung
des Gesetzes vom 4. August 1994 zu sorgen.
Zu diesem Zweck führt sie die Informationsaktionen durch,
die erforderlich sind, damit die Fachkreise und die Benutzer diese
Rechtsvorschriften einhalten. Wenn sie mit Verstößen
gegen das Gesetz befaßt wird, richtet sie an die betreffenden
Stellen entsprechende Verwarnungen. Sie beteiligt sich an den
Kontrollmaßnahmen, die von den Stellen, die zur Ermittlung
und Feststellung von Verstößen gegen das Gesetz befugt
sind, vorgenommen werden, und überprüft, ob die öffentlichen
Bediensteten die Bestimmungen dieses Textes einhalten.
Sie prüft gemeinsam mit dem Justizministerium die Zulassungsanträge
der Vereine (vgl. Punkt 3.3) und verfolgt die Tätigkeit der
zugelassenen Vereine.
Für das Parlament hat sie ferner jedes Jahr vor dem 15. September
den in Artikel 22 des Gesetzes vorgesehenen Bericht über
die Ausführung des Gesetzes und der Texte über den Status
der französischen Sprache in internationalen Organisationen
zu erstellen. Hierzu übermitteln ihr die verschiedenen Behörden
und öffentlichen Einrichtungen jedes Jahr vor dem 1. Juli
Informationen über die Umsetzung der Rechtsvorschriften über
den Gebrauch der französischen Sprache in ihren Dienststellen.
3.2. Vorgesehene Strafen und Behörden, die
mit der Feststellung von Zuwiderhandlungen beauftragt sind
In der Rechtsverordnung Nr. 95-240 vom 3. März 1995, die
zur Ausführung des Gesetzes erlassen wurde (veröffentlicht
im Journal officiel vom 5. März 1995), sind die Verstöße
gegen die Artikel 2, 3, 4, 6 und 9-II des Gesetzes definiert und
die entsprechenden strafrechtlichen Ahndungen festgelegt. Hierbei
handelt es sich um Zuwiderhandlungen der Klasse 4.
Die Verstöße gegen die Artikel 9-I und 10 des Gesetzes
werden auf der Grundlage von Artikel R. 152-4 (Zuwiderhandlung
der Klasse 4) bzw. von Artikel R. 361-1 (Zuwiderhandlung der Klasse
3) des Arbeitsgesetzbuches geahndet.
Für Verstöße gegen Artikel 12 des Gesetzes ist
der Conseil supérieur de l'audiovisuel zuständig.
Die Nichtbeachtung der Bestimmungen der Artikel 5, 8 und 9-IV
hat die Ungültigkeit des Textes oder der Bestimmungen, die
in einer Fremdsprache abgefaßt sind, zur Folge.
Ferner kann einem Subventionsempfänger, der die Bestimmungen
dieses Gesetzes nicht einhält, jede öffentliche Subvention
vollständig oder teilweise gestrichen werden. Im besonderen
Fall von Aufschriften, die ausschließlich in einer Fremdsprache
auf einem Gut, das einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts gehört, angebracht werden, kann dem Zuwiderhandelnden
die Nutzung dieses Gutes untersagt werden.
Befugt sind zur Ermittlung und Feststellung von Verstößen
gegen die Artikel 2, 3, 4, 6, 9-I, 9-II und 10 des Gesetzes die
Strafverfolgungs- und Kriminalpolizeibeamten sowie bei alleinigen
Verstößen gegen Artikel 2 die Bediensteten der Direction
Générale de la Concurrence, de la Consommation
et de la Répression des Fraudes (der Hauptabteilung
Wettbewerb, Konsum und Bekämpfung wirtschaftlicher Straftaten),
der Direction Générale des Douanes et Droits
Indirects [der Hauptabteilung Zölle und indirekte Abgaben),
der Direction Générale des Impôts [der
Hauptabteilung Steuern] des Wirtschafts- und Finanzministeriums
sowie die Inspektoren der Veterinärämter, die Beamten
und Bediensteten der Gesundheitsbehörden, die Amtsärzte
der Gesundheitsämter auf Departementsebene.
3.3. Rolle der zugelassenen Vereine
Durch einen Erlaß des Ministers für Kultur und Frankophonie
und des Ministers der Justiz vom 3. Mai 1995 (veröffentlicht
im Journal officiel vom 12. Mai 1995) sind fünf Vereine
zur Verteidigung der französischen Sprache zugelassen worden,
damit diese bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Artikel
2, 3, 4, 6, 7 und 10 des Gesetzes als Nebenkläger auftreten
können.
4. - Inkrafttreten des Gesetzes
Nach Maßgabe von Artikel 23 des Gesetzes mußten die
Bestimmungen von Artikel 2 am Tage der Veröffentlichung der
Ausführungsrechtsverordnung und die Bestimmungen der Artikel
3 und 4 sechs Monate nach diesem Zeitpunkt in Kraft treten. Da
die zur Ausführung des Gesetzes erlassene Rechtsverordnung
Nr. 95-240 vom 3. März 1995 im Journal officiel vom
5. März 1995 veröffentlicht wurde, ist das gesamte Gesetz
vom 4. August 1994 seit dem 7. September 1995 in Frankreich in
Kraft.
Güter und Produkte, die vor dem 7. März 1995, dem Tage
des Inkrafttretens von Artikel 2 des Gesetzes, in das französische
Staatsgebiet eingeführt wurden, können auch weiterhin
in ihrer ursprünglichen Aufmachung bis zum Abbau der jeweiligen
Lagerbestände und spätestens bis zum 7. März 1996
verkauft werden.
Für sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Ausführung
dieses Runderlasses wenden Sie sich bitte an die Délégation
Générale à la Langue Française.