Runderlaß vom 19. März 1996
zur Ausführung des Gesetzes Nr. 94-665 vom 4. August 1994
über den Gebrauch der französischen Sprache

Journal officiel vom 20. März 1996

Das Gesetz vom 4. August 1994 über den Gebrauch der französischen Sprache ist durch mehrere Ausführungstexte ergänzt worden, und zwar durch die Rechtsverordnung vom 3. März 1995, in der insbesondere die Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz sowie die entsprechenden Strafen festgelegt sind, den Erlaß vom 3. Mai 1995, in der fünf Vereine zur Verteidigung der französischen Sprache zugelassen wurden, um vor Gericht auftreten zu können.

Durch diesen Runderlaß vom 19. März 1996 werden diese Bestimmungen durch eine Präzisierung des Anwendungsbereiches des Gesetzes ergänzt, insbesondere hinsichtlich des Vertriebs von Gütern und Dienstleistungen, der Veranstaltung von Kolloquien und Kongressen, der Unternehmen und des Unterrichts.


Paris, den 19. März 1996

Der Premierminister an die Damen und Herren Minister und Staatssekretäre

1 - Zielsetzungen des Gesetzes

Das Gesetz vom 4. August 1994 über den Gebrauch der französischen Sprache tritt an die Stelle des Gesetzes vom 31. Dezember 1975, dessen Anwendungsbereich es erweitert und dessen Bestimmungen es verschärft.
In diesem Text findet der im Jahre 1992 anerkannte Verfassungsgrundsatz seinen Niederschlag, dem zufolge das Französische die Sprache der Republik ist. Er schreibt den verbindlichen, aber nicht ausschließlichen Gebrauch der französischen Sprache in bestimmten Bereichen vor, um den Bürgern das Recht auf Gebrauch ihrer Sprache in bestimmten Situationen ihres täglichen Lebens zu garantieren.
In ihm ist dagegen keinerlei Liste von Begriffen oder Ausdrücken enthalten oder vorgesehen, die verboten wären oder deren Gebrauch verbindlich wäre.
Listen von Begriffen, deren Gebrauch empfohlen wird, sind allerdings von Terminologiekommissionen erstellt worden. Diese Listen werden regelmäßig im Journal officiel veröffentlicht und können über das BTX-System Minitel abgefragt werden. (36-17 NORMATERM)

2 - Anwendungsbereich des Gesetzes

Von diesem Gesetz sind sowohl juristische Personen des Privatrechts als auch juristische Personen des öffentlichen Rechts betroffen. Einige dieser Bestimmungen haben allerdings für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts und die juristischen Personen des Privatrechts, die eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen, einen verbindlicheren Charakter (vgl. Absatz 2.6).

2.1. Der Gebrauch der französischen Sprache beim Vertrieb von Gütern, Produkten und Dienstleistungen

2.1.1. Die Artikel 2, 3 und 4 des Gesetzes sehen vor, daß in der Bezeichnung, dem Angebot und der Aufmachung von Gütern, Produkten oder Dienstleistungen sowie in den Aufschriften, Anzeigen oder Mitteilungen, die der Unterrichtung der Öffentlichkeit dienen, die französische Sprache verbindlich zu benutzen ist.
Davon sind betroffen:

1. Alle Schriftstücke zur Benutzer- oder Verbraucherinformation: Etiketten, Prospekte, Kataloge, Broschüren und anderes Informationsmaterial, Bestellscheine, Lieferscheine, Garantiescheine, Gebrauchsanweisungen, Speise- und Weinkarten, Rechnungen, Quittungen, Empfangsbestätigungen und Kassenbons, Veranstaltungsprogramme, Fahrkarten, Beitrittsverträge (Versicherungsverträge, Finanzdienstleistungsangebote usw...).
Die Bedienungsanleitungen, die Teil von Computerprogrammen und Videospielen sind und Bildschirmanzeigen oder Tonmeldungen umfassen, werden den Gebrauchsanweisungen gleichgestellt. Infolgedessen sind die Bedienungsanleitungen von Anwendungs- und Betriebsprogrammen in Französisch abzufassen, ganz gleich, ob sie auf Papier gedruckt oder in das Programm integriert sind.
Rechnungen und sonstige Unterlagen, die zwischen Gewerbetreibenden, französischen und ausländischen juristischen Personen des Privatrechtes, die nicht Endverbraucher oder -benutzer der Güter, Produkte oder Dienstleistungen sind, ausgetauscht werden, fallen nicht unter diese Bestimmungen.

2. Aufschriften auf Produkten, deren Behältern oder Verpackungen.
Im Falle von Gütern oder Produkten mit eingravierten, formgepreßten oder gewebten Aufschriften in einer Fremdsprache sind Begriffe oder Ausdrücke ohne Übersetzung zulässig, wenn es sich um Begriffe oder Ausdrücke handelt, die in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen sind oder sich aus der Anwendung internationaler Übereinkommen ergeben haben (zum Beispiel on/off, made in, Copyright).

3. Jede schriftliche, gesprochene oder audiovisuelle Werbung für vertriebene Güter, Produkte oder Dienstleistungen.
Aufgrund der in Artikel 12 des Gesetzes zugunsten von Kinofilmen, audiovisuellen und musikalischen Werken in Originalfassung vorgesehenen Ausnahmen gelten die Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 4 nicht für die fremdsprachigen Auszüge aus Originalwerken, die in Verbindung mit einer Werbung ausgestrahlt werden. Diese Vorschrift gilt auch für sämtliche Werbungen, die in einem öffentlichen Ort vorgenommen werden.
Nicht davon betroffen sind ferner: Werbungen innerhalb von Programmen oder Teilen von Programmen, die dem Erlernen einer Fremdsprache dienen oder die für eine vollständige Ausstrahlung in einer Fremdsprache bestimmt sind (zum Beispiel Werbungen, die im Rahmen der Programme ausländischer Kanäle per Kabel oder per Satellit ausgestrahlt werden, oder Werbungen im Rahmen audiovisueller Programme, die von nationalen Sendeanstalten für die in Frankreich ansässigen Ausländer in einer Fremdsprache ausgestrahlt werden).
Nicht betroffen sind selbstverständlich auch die Werbungen in den Zeitungen und Zeitschriften, die vollständig in einer Fremdsprache gedruckt werden.

4. Aufschriften, Anzeigen oder Mitteilungen, die der Unterrichtung der Öffentlichkeit dienen.
Hierbei handelt es sich um nicht-kommerzielle Informationen, die in Form von Aufschriften, Anzeigen oder Mitteilungen auf offener Straße oder in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Ort, ganz gleich, ob dieser Ort öffentliches oder privates Eigentum ist (Bahnhöfe, Flughäfen, Bushaltestellen, Theater, Cafés, Restaurants, Museen, Einkaufspassagen, Geschäfte usw.) sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, ganz gleich, ob sie öffentlich oder privat betrieben werden, angebracht bzw. gemacht werden.

5. Vermerke und Informationen, die mit dem Markenzeichen eingetragen werden.
Die Bestimmungen des Gesetzes gelten weder für Firmennamen oder Firmenschilder noch für Handelsnamen, noch für Warenzeichen, Handels- oder Dienstleistungsmarken. Markenzeichen oder Abwandlungen von Marken, die aus einem bzw. mehreren fremdsprachigen Begriffen bestehen, können folglich in Frankreich ohne Übersetzung angemeldet, eingetragen und verwandt werden.
Nach Maßgabe der Bestimmungen von Artikel 2 letzter Absatz des Gesetzes müssen hingegen die fremdsprachigen Vermerke und Informationen, die ein Markenzeichen begleiten, bei ihrer Verwendung in Frankreich eine französische Übersetzung aufweisen, die ebenso leserlich, hörbar oder verständlich ist wie die fremdsprachige Aufmachung.
Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn diese Vermerke und Informationen gemäß dem Recht über das geistige Eigentum mit einem Markenzeichen eingetragen wurden.
Unter Vermerk versteht man jeden beschreibenden Vermerk, der der Bezeichnung eines Merkmals eines Gutes, eines Produktes oder einer Dienstleistung dient, sowie jeden Vermerk, der den Oberbegriff oder die gewöhnliche Bezeichnung in der Umgangs- oder Fachsprache eines Gutes, eines Produktes oder einer Dienstleistung darstellt.
Unter Information versteht man jede Angabe, die der Unterrichtung der Öffentlichkeit dient oder deren Aufmerksamkeit auf eine oder mehrere Eigenschaften eines Gutes, eines Produktes oder einer Dienstleistung lenken soll.
Die französische Sprache ist ab Inkrafttreten des Gesetzes bei sämtlichen Vermerken und Informationen, die ein Markenzeichen begleiten oder in ihm eingetragen sind, verbindlich zu benutzen, unabhängig vom Zeitpunkt, zu dem das Markenzeichen angemeldet, eingetragen oder zum ersten Mal benutzt wurde.

2.1.2. Die französische Fassung kann in allen Fällen von einer Übersetzung in eine oder mehrere Sprachen begleitet werden. Die französische Aufmachung muß jedoch genauso leserlich, hörbar oder verständlich wie die fremdsprachige Fassung sein.
Dieser Grundsatz hat zur Folge, daß Vermerke, Aufschriften oder Mitteilungen in einer anderen Sprache aufgrund ihrer Größe, Grafik, Farbe, Tonstärke oder aus irgendeinem anderen Grunde nicht verständlicher als deren französische Fassung sein dürfen. Die Mitteilungen oder Aufschriften, die der Unterrichtung der Öffentlichkeit dienen, sind vorzugsweise zunächst in französischer Sprache vorzunehmen.
Es wird allerdings keine ähnliche Darstellung oder analoge Ausdrucksweise für die beiden Fassungen verlangt. Im übrigen ist eine wörtliche Übersetzung nicht erforderlich, sofern der Sinn des Originaltextes bewahrt bleibt.
Die gleichen Vorschriften gelten für Gebrauchsanweisungen oder Bedienungsanleitungen, deren französische Fassung und Fassungen in einer Fremdsprache gleichermaßen verständlich und vollständig sein müssen. Ein Text gilt als unverständlich, wenn zu seinem Verständnis seine Fassung in einer anderen Sprache herangezogen werden muß.

2.1.3. Die obengenannten Bestimmungen gelten für den Vertrieb von Gütern, Produkten und Dienstleistungen in Frankreich, ganz gleich, welcher Herkunft sie sind.
Denn es gilt insbesondere, die Verbraucher zu schützen, damit sie Produkte kaufen und benutzen sowie Dienstleistungen in Anspruch nehmen können, über deren Beschaffenheit, Verwendung und Garantiebedingungen sie vollständig informiert sind.
Die Bestimmungen von Artikel 2 des Gesetzes gelten allerdings nicht für typische Produkte und Spezialitäten mit ausländischer Herkunftsbezeichnung; Bezeichnungen bestimmter spezieller Produkte, die der breiten Öffentlichkeit wohl bekannt sind (zum Beispiel Chorizo, Cookie, Couscous, Gin, Hot-Dog, Jeans, Paella, Pizza, Sandwich...) sowie ausländische, in Frankreich aufgrund internationaler Übereinkommen geschützte Bezeichnungen (zum Beispiel Gorgonzola, Scotch Whisky...) dürfen ohne Übersetzung verwendet werden.
Bei der Verzollung sind lediglich die Zollerklärungen in Französisch abzufassen. Die Zollbehörden können erforderlichenfalls eine französische Übersetzung der Unterlagen verlangen, die den Erklärungen beigefügt sind.
Nicht betroffen sind Vorgänge im Zusammenhang mit der Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr oder vor der Inverkehrbringung von Gütern, Produkten und Dienstleistungen, die in das französische Staatsgebiet eingeführt werden. Infolgedessen müssen Halbfabrikate ausländischer Herkunft oder Produkte, die im Rahmen von ausschließlich für Fachleute bestimmten Messen und Ausstellungen dargeboten werden und nicht unmittelbar Gegenstand von Geschäften sind, nicht unbedingt in Französisch präsentiert werden.

2.2. Der Gebrauch der französischen Sprache bei Veranstaltungen, Kolloquien oder Kongressen
In Artikel 6 des Gesetzes sind die Verpflichtungen für die Personen französischer Staatsangehörigkeit definiert, die in Frankreich eine Veranstaltung, ein Kolloquium oder einen Kongreß organisieren.

2.2.1. Anwendungsbereich
Unter Veranstalter sind die tatsächlichen Veranstalter zu verstehen. Als solche gilt jeder Auftraggeber einer Veranstaltung sowie jede französische Einrichtung, der sich an ihrer Finanzierung oder ihrer Organisation beteiligt, zum Beispiel ein nationales Organisationskomitee in Frankreich, das für Rechnung einer ausländischen Gesellschaft tätig ist. Eine juristische Person des französischen Rechts, die mit der wissenschaftlichen Organisation beauftragt ist, insbesondere mit der Zusammentragung, der Auswahl oder der Bewertung von Beiträgen, gilt ebenfalls als Veranstalter. Hingegen handelt es sich bei Dienstleistungserbringern, die für die Logistik der Veranstaltung hinzugezogen werden (Reisebüros, Hotels, Gerätevermieter usw...), um keine Veranstalter im Sinne des Gesetzes.
Der Gesetzgeber wollte alle öffentlichen Versammlungen mit einbeziehen, unabhängig davon, ob sie zur Behandlung wissenschaftlicher, wirtschaftlicher, technischer oder kultureller Fragen organisiert werden oder ob es sich um die öffentliche Darstellung einer Tätigkeit handelt.
Dagegen findet das Gesetz keine Anwendung auf private oder betriebsinterne Veranstaltungen, sofern die Bestimmungen von Artikel L. 122-39-1 des Arbeitsgesetzbuchs (vgl. nachstehend Punkt 2.3) beachtet werden.

2.2.2. Die Veranstalter haben vier Arten von Verpflichtungen zu erfüllen:
Alle französischsprechenden Teilnehmer müssen die Möglichkeit haben, sich auf Französisch auszudrücken. Es ist infolgedessen nicht gesetzmäßig, alle Beiträge und Diskussionen ausschließlich in einer Fremdsprache vorzusehen. Das Recht, sich auf Französisch auszudrücken, verpflichtet allerdings nicht dazu, eine Simultan- oder Konsekutivübersetzung vorzusehen, es sei denn, eine Veranstaltung wird auf Initiative einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer juristischen Person, die eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, organisiert.
Die an die Teilnehmer vor und während einer Veranstaltung verteilten Programmunterlagen müssen in französischer Fassung verfügbar sein. Hierbei handelt es sich um Faltprospekte und Plakate zur Ankündigung der Veranstaltung sowie um Anmeldungsformulare oder Einladungen zu Beiträgen, die an die etwaigen Teilnehmer gesandt werden.
Die in einer Fremdsprache verfaßten und an die Teilnehmer verteilten Vorbereitungs- und Arbeitsunterlagen müssen mindestens eine Zusammenfassung in Französisch umfassen.
Den Texten oder Beiträgen, die in einer Fremdsprache abgefaßt und in den veröffentlichten Aufzeichnungen oder Arbeitsberichten wiedergegeben werden, muß mindestens eine Zusammenfassung in Französisch beigefügt sein.

2.2.3. Die obengenannten Bestimmungen gelten nicht für:

1- Veranstaltungen, Kolloquien und Kongresse, die nur für Ausländer bestimmt sind, und zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Organisatoren;

2- Veranstaltungen zur Förderung des französischen Außenhandels.

2.3. Der Gebrauch der französischen Sprache in den Unternehmen
Durch die Artikel 8, 9 und 10 des Gesetzes wird das Arbeitsgesetzbuch abgeändert, damit jeder französische Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, Französisch als Arbeitssprache zu verwenden. Sie sehen ferner vor, daß ein ausländischer Arbeitnehmer ein Anrecht auf Übersetzung seines Arbeitsvertrages in seine Sprache hat.

2.3.1. Anwendungsbereich
Die französische Sprache ist zu verwenden bei:

1. Arbeitsverträgen;
Dies gilt für schriftlich abgeschlossene Arbeitsverträge, unabhängig davon, ob sie im französischen Staatsgebiet oder im Ausland zur Ausführung kommen.
Nicht betroffen sind:
nicht-schriftliche Verträge, beispielsweise bestimmte unbefristete Verträge;
im Ausland unterschriebene Verträge, selbst wenn sie vollständig oder teilweise auf dem französischen Staatsgebiet ausgeführt werden.
Wenn eine Beschäftigung, die Gegenstand eines Vertrages ist, nur durch einen unübersetzbaren fremdsprachigen Begriff bezeichnet werden kann, ist eine Beschreibung der Beschäftigung in französischer Sprache hinzuzufügen.

2. Betriebsordnungen;
Nach Maßgabe der Bestimmungen von Artikel L. 122-39 des Arbeitsgesetzbuches müssen Dienstanweisungen sowie alle anderen Schriftstücke mit allgemeinen und ständig geltenden Vorschriften in allen Bereichen der Betriebsordnung (Hygiene- und Sicherheitsvorschriften, Disziplin) in französischer Sprache abgefaßt sein.

3. Tarifvereinbarungen und -verträgen sowie Unternehmens- oder Betriebsvereinbarungen;

4. Allen Schriftstücken, die Verpflichtungen für den Arbeitnehmer oder Bestimmungen, deren Kenntnis für die Ausführung seiner Arbeit erforderlich ist, enthalten;
Als solche gelten insbesondere: Buchführungsunterlagen oder technische Dokumente, die für die Ausführung einer Arbeit notwendig sind (zum Beispiel die von einem Wartungsdienst benutzten Instandhaltungshefte).
Damit die Sicherheitsvorschriften im Unternehmen eingehalten werden können, müssen die Gebrauchsanweisungen oder Bedienungsanleitungen für gefährliche Stoffe oder Maschinen, die ausländischer Herkunft sind und für die Benutzung in einem Unternehmen in Frankreich bestimmt sind, in Französisch abgefaßt oder in diese Sprache übersetzt werden.
Die in den vorstehenden Paragraphen 2 und 4 aufgeführten Unterlagen können eine Übersetzung in eine oder mehrere Fremdsprachen enthalten.

5. Stellenangeboten und Angeboten für Heimarbeit;
Dies betrifft die in Zeitungen, Magazinen oder regelmäßig erscheinenden Zeitschriften veröffentlichten Angebote für in Frankreich auszuführende Dienste, unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Verfassers des Angebots oder des Arbeitgebers, sowie für außerhalb Frankreichs auszuführende Dienste, wenn der Verfasser des Angebots oder Arbeitgeber französischer Staatsangehörigkeit ist.
Unter Verfasser des Angebots ist die Arbeitsvermittlungsstelle oder die Person, deren Anschrift im Stellen- bzw. Arbeitsangebot angegeben ist, zu verstehen.

2.3.2. Die obengenannten Verpflichtungen gelten nicht für :

1. Die aus dem Ausland erhaltenen Unterlagen oder Dokumente, die für Personen ausländischer Staatsangehörigkeit bestimmt sind, insbesondere die Unterlagen, die die internationale Tätigkeit eines Unternehmens betreffen; 2. Die Stellen- oder Arbeitsangebote für außerhalb Frankreichs auszuführende Tätigkeiten, deren Verfasser oder Arbeitgeber Ausländer ist; 3. Die Stellen- oder Arbeitsangebote, die in Veröffentlichungen erscheinen, die vollständig oder teilweise in einer Fremdsprache abgefaßt sind, wie beispielsweise die Veröffentlichungen, die in Grenzgebieten erscheinen oder für in Frankreich lebende Ausländer bestimmt sind.

2.4.  Der Gebrauch der französischen Sprache im Unterricht
Artikel 11 des Gesetzes sieht vor, daß Französisch die Sprache ist, die im Unterricht, bei Prüfungen und Auswahlverfahren sowie bei Doktorarbeiten und Abhandlungen zu benutzen ist.

2.4.1. Diese Gesetzesbestimmungen gelten für alle öffentlichen und privaten Lehranstalten (mit dem Staat unter Vertrag stehende oder nicht unter Vertrag stehende private Lehranstalten), für alle Unterrichtsstufen und sämtliche Ausbildungszweige.

2.4.2. Von den Verpflichtungen des Gesetzes sind jedoch befreit:
- Die ausländischen Schulen oder Schulen, die eigens für Schüler ausländischer Staatsangehörigkeit eröffnet wurden;
- Die Lehranstalten, deren Unterricht international ausgerichtet ist; zum Beispiel Lehranstalten, die eine Ausbildung in Fremdsprachen und in französischer Sprache anbieten und einen ausländischen Schüler- bzw. Studentenanteil von mindestens 25% haben;
- Der Unterricht, der in einer Fremdsprache von außerplanmäßigen Professoren oder Gastprofessoren aus dem Ausland erteilt wird. In diesem Unterricht kann die Leistungsbewertung in einer Fremdsprache erfolgen;
Das Verfahren der gemeinsamen Betreuung von Doktorarbeiten, das durch einen Erlaß des Ministers für Forschung vom 18. Januar 1994 definiert wurde, sieht im übrigen vor, daß die Doktorarbeit in einer der Landessprachen der beiden betreffenden Länder zu verfassen und durch eine Zusammenfassung in der anderen Sprache zu ergänzen ist.
- Die Unterrichtung regionaler oder ausländischer Sprachen und Kulturen; dies gilt für den Unterricht, der in regionalen oder ausländischen Sprachen im Rahmen europäischer oder zweisprachiger Sektionen erteilt wird und höchstens 50% des gesamten Unterrichts dieser Sektionen darstellt.

2.5.  Der Gebrauch der französischen Sprache im audiovisuellen Bereich
Durch die Artikel 12 und 13 des Gesetzes wird das Gesetz vom 30. September 1986 über die Kommunikationsfreiheit abgeändert, um alle Anstalten, die vom Staatsgebiet aus ausstrahlen, zur Achtung der französischen Sprache und zur Förderung der französischsprechenden Gemeinschaft anzuhalten.
Der Conseil supérieur de l'audiovisuel (Oberste Rat für audiovisuelle Angelegenheiten), der für die Ausführung des Gesetzes vom 4. August 1994 im audiovisuellen Bereich zuständig ist, hat dafür zu sorgen, daß außer bei den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen in sämtlichen von den Rundfunk- und Fernsehanstalten ausgestrahlten Sendungen und Werbungen die französische Sprache benutzt wird. Bei Feststellung einer Zuwiderhandlung in diesem Bereich kann der Oberste Rat die im Gesetz vom 30. September 1986 vorgesehenen Strafen verhängen.

2.6. Der Gebrauch der französischen Sprache durch juristische Personen des öffentlichen Rechts
In bestimmten Fällen enthält das Gesetz für juristische Personen des öffentlichen Rechts und juristische Personen des Privatrechts, die eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen, zwingendere Verpflichtungen als für die juristischen Personen des Privatrechts.

2.6.1.  Die betroffenen Personen:
Das Gesetz gilt für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, das heißt für den Staat, die Gebietskörperschaften und die Anstalten des öffentlichen Rechts, die ihnen unterstehen, sowie für die juristischen Personen des Privatrechts, die mit der Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe betraut sind, bei allen Tätigkeiten, die sie im Rahmen dieser Aufgabe ausüben.

2.6.2. Diese juristischen Personen unterliegen folgenden Sonderverpflichtungen:

1. Wenn die in Artikel 3 des Gesetzes aufgeführten Aufschriften, Anzeigen und Mitteilungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder juristischen Personen, die mit der Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe betraut sind, stammen und wenn es für zweckmäßig erachtet wird, eine Übersetzung davon zu erstellen (zum Beispiel im Falle von Aufschriften, Anzeigen und Mitteilungen, die sich insbesondere an ausländische Reisende oder Besucher richten), müssen mindestens zwei Übersetzungen angefertigt werden.
Eine Rechtsverordnung wird für den internationalen Transport unter Berücksichtigung der technischen und finanziellen Zwänge hinsichtlich der Einhaltung einschlägiger Normen bei den Verkehrsinfrastrukturen und -mitteln die etwaigen Ausnahmeregelungen festlegen.

2. Nach Maßgabe von Artikel 5 des Gesetzes dürfen nur die Verträge von Industrie- und Handelstätigkeiten betreibenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich außerhalb des Staatsgebietes zu erfüllen sind, in einer anderen Sprache als dem Französischen abgefaßt werden oder fremdsprachige Ausdrücke oder Begriffe enthalten, für die es eine französische Entsprechung gibt. Alle anderen Verträge, an der eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine mit der Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe betraute juristische Person beteiligt ist, müssen unabhängig von ihrem Gegenstand und ihrer Form eine Originalfassung in französischer Sprache umfassen.

3. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts oder mit der Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe betraute juristische Personen, die Veranstaltungen, Kolloquien oder Kongresse organisieren, gelten die in Artikel 6 des Gesetzes für private Veranstalter vorgesehenen Verpflichtungen. Sie sind darüber hinaus verpflichtet, den Einsatz geeigneter Mittel vorzusehen, um die Übersetzung durchzuführen, damit einerseits die sich in Französisch ausdrückenden Personen von allen Teilnehmern verstanden werden können und andererseits die Hörer, die nur Französisch sprechen, die fremdsprachigen Beiträge verstehen können. Es muß sich nicht unbedingt um eine Simultanübersetzung handeln.

4. Die Verpflichtung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder der mit der Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe betrauten juristischen Personen, den von ihnen in Frankreich in einer Fremdsprache verbreiteten Veröffentlichungen, Zeitschriften und Mitteilungen mindestens eine Zusammenfassung in Französisch beizufügen, wird durch Artikel 7 des Gesetzes auch auf juristische Personen des Privatrechts ausgedehnt, die eine öffentliche Subvention erhalten. Diese Zusammenfassung muß den Inhalt des betreffenden Textes wiedergeben und darf sich beispielsweise nicht auf eine bloße Wiedergabe der Titel der einzelnen Kapitel beschränken.

5. Mit Ausnahme der Warenzeichen, Handels- oder Dienstleistungsmarken, die bereits vor dem 7. August 1994 verwandt wurden, dürfen juristische Personen des öffentlichen Rechts oder mit der Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe betraute juristische Personen keine Markenzeichen benutzen, die aus einem fremdsprachigen Ausdruck oder Begriff bestehen. Dies gilt für die Markenzeichen, die von diesen Einrichtungen zur Bezeichnung eines Gutes, eines Produktes oder einer Dienstleistung gewählt wurden, deren Rechtsinhaber sie sind und die sie bei der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgabe verwenden.
Diesem Verbot unterliegen nicht die Markenzeichen, die aus einem fremdsprachigen Ausdruck oder Begriff bestehen, für den es in den französischen Begriffen, die im Rahmen der Verordnungen über die Bereicherung der französischen Sprache zugelassen sind, keine Entsprechung gibt.

3 - Kontrolle der Ausführung des Gesetzes

3.1. Rolle der Délégation Générale à la Langue Française
Die Délégation Générale à la Langue Française, deren Aufgabe in der Koordinierung und Förderung der Politik zugunsten der französischen Sprache besteht, hat für die ordnungsgemäße Ausführung des Gesetzes vom 4. August 1994 zu sorgen.
Zu diesem Zweck führt sie die Informationsaktionen durch, die erforderlich sind, damit die Fachkreise und die Benutzer diese Rechtsvorschriften einhalten. Wenn sie mit Verstößen gegen das Gesetz befaßt wird, richtet sie an die betreffenden Stellen entsprechende Verwarnungen. Sie beteiligt sich an den Kontrollmaßnahmen, die von den Stellen, die zur Ermittlung und Feststellung von Verstößen gegen das Gesetz befugt sind, vorgenommen werden, und überprüft, ob die öffentlichen Bediensteten die Bestimmungen dieses Textes einhalten.
Sie prüft gemeinsam mit dem Justizministerium die Zulassungsanträge der Vereine (vgl. Punkt 3.3) und verfolgt die Tätigkeit der zugelassenen Vereine.
Für das Parlament hat sie ferner jedes Jahr vor dem 15. September den in Artikel 22 des Gesetzes vorgesehenen Bericht über die Ausführung des Gesetzes und der Texte über den Status der französischen Sprache in internationalen Organisationen zu erstellen. Hierzu übermitteln ihr die verschiedenen Behörden und öffentlichen Einrichtungen jedes Jahr vor dem 1. Juli Informationen über die Umsetzung der Rechtsvorschriften über den Gebrauch der französischen Sprache in ihren Dienststellen.

3.2.  Vorgesehene Strafen und Behörden, die mit der Feststellung von Zuwiderhandlungen beauftragt sind
In der Rechtsverordnung Nr. 95-240 vom 3. März 1995, die zur Ausführung des Gesetzes erlassen wurde (veröffentlicht im Journal officiel vom 5. März 1995), sind die Verstöße gegen die Artikel 2, 3, 4, 6 und 9-II des Gesetzes definiert und die entsprechenden strafrechtlichen Ahndungen festgelegt. Hierbei handelt es sich um Zuwiderhandlungen der Klasse 4.
Die Verstöße gegen die Artikel 9-I und 10 des Gesetzes werden auf der Grundlage von Artikel R. 152-4 (Zuwiderhandlung der Klasse 4) bzw. von Artikel R. 361-1 (Zuwiderhandlung der Klasse 3) des Arbeitsgesetzbuches geahndet.
Für Verstöße gegen Artikel 12 des Gesetzes ist der Conseil supérieur de l'audiovisuel zuständig.
Die Nichtbeachtung der Bestimmungen der Artikel 5, 8 und 9-IV hat die Ungültigkeit des Textes oder der Bestimmungen, die in einer Fremdsprache abgefaßt sind, zur Folge.
Ferner kann einem Subventionsempfänger, der die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht einhält, jede öffentliche Subvention vollständig oder teilweise gestrichen werden. Im besonderen Fall von Aufschriften, die ausschließlich in einer Fremdsprache auf einem Gut, das einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gehört, angebracht werden, kann dem Zuwiderhandelnden die Nutzung dieses Gutes untersagt werden.
Befugt sind zur Ermittlung und Feststellung von Verstößen gegen die Artikel 2, 3, 4, 6, 9-I, 9-II und 10 des Gesetzes die Strafverfolgungs- und Kriminalpolizeibeamten sowie bei alleinigen Verstößen gegen Artikel 2 die Bediensteten der Direction Générale de la Concurrence, de la Consommation et de la Répression des Fraudes (der Hauptabteilung Wettbewerb, Konsum und Bekämpfung wirtschaftlicher Straftaten), der Direction Générale des Douanes et Droits Indirects [der Hauptabteilung Zölle und indirekte Abgaben), der Direction Générale des Impôts [der Hauptabteilung Steuern] des Wirtschafts- und Finanzministeriums sowie die Inspektoren der Veterinärämter, die Beamten und Bediensteten der Gesundheitsbehörden, die Amtsärzte der Gesundheitsämter auf Departementsebene.

3.3. Rolle der zugelassenen Vereine
Durch einen Erlaß des Ministers für Kultur und Frankophonie und des Ministers der Justiz vom 3. Mai 1995 (veröffentlicht im Journal officiel vom 12. Mai 1995) sind fünf Vereine zur Verteidigung der französischen Sprache zugelassen worden, damit diese bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Artikel 2, 3, 4, 6, 7 und 10 des Gesetzes als Nebenkläger auftreten können.

4. - Inkrafttreten des Gesetzes

Nach Maßgabe von Artikel 23 des Gesetzes mußten die Bestimmungen von Artikel 2 am Tage der Veröffentlichung der Ausführungsrechtsverordnung und die Bestimmungen der Artikel 3 und 4 sechs Monate nach diesem Zeitpunkt in Kraft treten. Da die zur Ausführung des Gesetzes erlassene Rechtsverordnung Nr. 95-240 vom 3. März 1995 im Journal officiel vom 5. März 1995 veröffentlicht wurde, ist das gesamte Gesetz vom 4. August 1994 seit dem 7. September 1995 in Frankreich in Kraft.
Güter und Produkte, die vor dem 7. März 1995, dem Tage des Inkrafttretens von Artikel 2 des Gesetzes, in das französische Staatsgebiet eingeführt wurden, können auch weiterhin in ihrer ursprünglichen Aufmachung bis zum Abbau der jeweiligen Lagerbestände und spätestens bis zum 7. März 1996 verkauft werden.
Für sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Ausführung dieses Runderlasses wenden Sie sich bitte an die Délégation Générale à la Langue Française.



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