Journal Officiel vom 3. März 1995 Auf den Bericht des Siegelbewahrers und Ministers der Justiz, des Wirtschaftsministers und des Ministers für Kultur und Frankophonie hin,
in Anbetracht des Strafgesetzbuches, insbesondere seines Artikels R. 610-1;
in Anbetracht der Strafprozeßordnung;
in Anbetracht des Arbeitsgesetzbuchs;
in Anbetracht des Gesetzes Nr. 94-665 vom 4. August 1994 über den Gebrauch der französischen Sprache;
nach Anhörung des Staatsrates (Abteilung Inneres)
verordnet der Premierminister :
TITEL I
STRAFRECHTLICHE AHNDUNGEN
TITEL II
ENTNAHME VON EXEMPLAREN
TITEL III
ZULASSUNG VON VEREINEN
TITEL IV
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
TITEL I
STRAFRECHTLICHE AHNDUNGEN
Article 1.-
Die Nichtanwendung der französischen Sprache unter den Bedingungen, die im obengenannten Gesetz vom 4. August 1994 über den Gebrauch der französischen Sprache aufgeführt sind:
I. In der Bezeichnung, dem Angebot, der Aufmachung, der Gebrauchsanweisung oder Bedienungsanleitung, der Beschreibung des Umfangs und den Garantiebedingungen von Gütern, Produkten oder Dienstleistungen sowie in Rechnungen und Quittungen;
2. In jeder schriftlichen, gesprochenen oder audiovisuellen Werbung,
wird mit der für Zuwiderhandlungen der Klasse 4 vorgesehenen Geldstrafe geahndet.
II. - Die Nichtanwendung der französischen Sprache bei Aufschriften, Anzeigen oder Mitteilungen, die zur Unterrichtung der Öffentlichkeit auf offener Straße, in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Ort oder in einem öffentlichen Verkehrsmittel angebracht bzw. gemacht werden, wird mit derselben Strafe geahndet.
III. - Wenn die französische Fassung der unter den Ziffern I und II dieses Artikels aufgeführten Vermerke, Werbungen, Aufschriften oder Mitteilungen nicht genauso leserlich, hörbar oder verständlich ist wie die Fassung in der Fremdsprache, kommt die gleiche Strafe zur Anwendung.
IV. - Im Falle einer Verurteilung aufgrund einer der in diesem Artikel aufgeführten Zuwiderhandlungen kann das Gericht die Artikel 132-66 bis 132-70 des Strafgesetzbuches zur Anwendung bringen.
Article 2 -
Vorbehaltlich der in Artikel 6 des obengenannten Gesetzes vom 4. August 1994 vorgesehenen Ausnahmen wird jede Person französischer Staatsangehörigkeit, die eine Veranstaltung, ein Kolloquium oder einen Kongreß organisiert, mit der für Zuwiderhandlungen der Klasse 4 vorgesehenen Geldstrafe belegt, wenn:
1. Den Teilnehmern untersagt wird, sich in Französisch auszudrücken;
2. An die Teilnehmer vor und während der Veranstaltung Programmunterlagen verteilt werden, denen keine französische Fassung beigefügt ist;
3. Von den an die Teilnehmer ausgeteilten Vorbereitungs- oder Arbeitsunterlagen nicht mindestens eine Zusammenfassung in Französisch erstellt wird und den veröffentlichten Aufzeichnungen und Arbeitsberichten nicht mindestens eine französische Zusammenfassung der in einer Fremdsprache abgefaßten Texte oder Beiträge beigefügt ist;
4. In dem in Artikel 6 Absatz 4 des obengenannten Gesetzes aufgeführten Falle nicht der Einsatz geeigneter Mittel vorgesehen wird, um die Übersetzung durchzuführen.
Article 3. -
Wird einem Arbeitnehmer keine französische Fassung eines Schriftstückes, das Verpflichtungen diesem Arbeitnehmer gegenüber oder Bestimmungen, deren Kenntnis für die Ausführung seiner Arbeit erforderlich ist, enthält, zur Verfügung gestellt, kommt die für Zuwiderhandlungen der Klasse 4 vorgesehene Geldstrafe zur Anwendung.
Article 4. -
Juristische Personen können nach Maßgabe von Artikel 121-2 des Strafgesetzbuches für die in den Artikeln 1 bis 3 aufgeführten Zuwiderhandlungen strafrechtlich verantwortlich gemacht werden.
Juristische Personen werden mit der Geldstrafe gemäß den Bestimmungen von Artikel 131-41 des Strafgesetzbuches belegt.
Im Falle der Verurteilung einer juristischen Person gelten die Bestimmungen der Artikel 132-66 bis 132-70 des Strafgesetzbuches.
TITEL II
ENTNAHME VON EXEMPLAREN
Article 5. -
Nachdem die in Artikel 16 des obengenannten Gesetzes vom 4. August 1994 bezeichneten Beamten die beanstandeten Güter oder Produkte identifiziert und die in Artikel 1-I dieser Rechtsverordnung aufgeführte Zuwiderhandlung vermutet haben, ist von ihnen ein Musterexemplar aus einem Los oder aus einer Gesamtheit dieser Güter oder Produkte zu entnehmen.
Art. 6 - Jedes entnommene Exemplar ist zu versiegeln. Auf dem Siegel wird ein Identifikationsetikett angebracht, das insbesondere folgende Angaben enthält:
1. Die Art des beanstandeten Gutes oder Produktes, von dem ein Exemplar entnommen wurde;
2. Das Datum, die Uhrzeit und den Ort der Entnahme;
3. Den Namen, den Firmennamen und die Anschrift der Person, bei der die Entnahme durchgeführt wurde; bei einer Entnahme während eines Transports sind auch der Name und die Anschrift der Absender und Empfänger anzugeben;
4. Die laufende Nummer der Entnahme;
5. Die Unterschrift des bzw. der Beamten, die die Musterentnahme durchführten.
Article 7. -
Unmittelbar nach Versiegelung des Exemplars muß der bzw. müssen die in Artikel 16 des obengenannten Gesetzes vom 4. August 1994 bezeichneten Beamten den Eigentümer oder den Besitzer des beanstandeten Gutes oder Produktes, sofern anwesend, dazu auffordern, den Wert des entnommenen Exemplars anzugeben. Der Eigentümer oder der Besitzer kann diesen Wert mit jedem Mittel, insbesondere anhand seiner Buchführungsunterlagen nachweisen.
Die zuständigen Beamten können den vom Eigentümer oder Besitzer angegebenen Wert des beanstandeten Gutes oder Produktes als übermäßig erachten und selbst eine Schätzung des Wertes des entnommenen Exemplars vornehmen.
Dem Eigentümer oder Besitzer des beanstandeten Gutes oder Produktes wird eine Empfangsbestätigung ausgehändigt, in der die Art des entnommenen Exemplars, der angegebene Wert oder ggf. der von dem bzw. den Beamten geschätzte Wert aufgeführt sind.
Im Falle einer Entnahme während des Transports wird dem Vertreter der Speditionsfirma zu seiner Entlastung eine Empfangsbestätigung ausgehändigt, in der die Art des entnommenen Gutes oder Produktes sowie der angegebene Wert oder ggf. der von dem bzw. den Beamten geschätzte Wert aufgeführt sind.
Article 8. -
Das versiegelte Exemplar ist dem unverzüglich abzufassenden Protokoll beizufügen.
Dieses Protokoll enthält folgende Angaben:
1. Den Namen, den Vornamen, die Funktion des bzw. der Beamten, die das Exemplar entnahmen;
2. Das Datum, die Uhrzeit und den Ort der Entnahme;
3. Den Namen, den Vornamen, den Beruf und die Anschrift der Person, bei der die Entnahme vorgenommen wurde; den Namen und die Anschrift des Absenders und des Empfängers, wenn die Entnahme während des Transports erfolgte;
4. Die laufende Nummer der Entnahme;
5. Die Art des beanstandeten Gutes oder Produktes, von dem ein Exemplar entnommen wurde;
6. Die Umstände, unter denen die Entnahme erfolgte, die Größe des Loses oder der Gesamtheit der beanstandeten Produkte oder Güter;
7. Alle von dem bzw. den Beamten, die das Exemplar entnahmen, als zweckdienlich erachteten Anmerkungen;
8. Ggf. die Erklärungen des Eigentümers oder des Besitzers der beanstandeten Güter oder Produkte, des Vertreters der Speditionsfirma;
9. Die Angabe über die Weiterleitung des Protokolls und des versiegelten Exemplars an den Staatsanwalt und an den Betroffenen binnen einer Frist von fünf Tagen;
10. Die Unterschrift des bzw. der Beamten, die das Exemplar entnahmen.
TITEL III
ZULASSUNG VON VEREINEN
Article 9. -
Jeder ordnungsgemäß eingetragene Verein, der satzungsgemäß die Verteidigung der französischen Sprache zum Ziel hat, kann die in Artikel 2-14 der Strafprozeßordnung vorgesehene Zulassung beantragen, sofern er folgende Voraussetzungen erfüllt:1. Zweijähriges Bestehen seit seiner Eintragung;
2. Vorhandensein einer ausreichenden Zahl von Mitgliedern, die entweder individuell oder über zusammengeschlossene Vereine Beiträge entrichten;
3. Tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit, die unter Achtung anderer Sprachen und Kulturen der Verteidigung der französischen Sprache dient. Eine solche Tätigkeit ist insbesondere durch die Art und den Umfang der Veranstaltungen oder Veröffentlichungen nachzuweisen;
4. Uneigennützigkeit der Tätigkeiten.
Article 10. -
Der Antrag auf Zulassung oder auf deren Verlängerung ist an die Délégation Générale à la Langue Française zu richten und muß folgende Unterlagen bzw. Angaben enthalten:
1. Ein Exemplar der Vereinssatzung;
2. Die Anzahl der Beitragszahler;
3. Die Liste der Mitglieder seiner leitenden Organe;
4. Den letzten Tätigkeits- und Finanzbericht;
5. Den Jahresabschluß des letzten Rechnungsjahres.
Bei Einreichung eines vollständigen Antrags ist eine Empfangsbestätigung auszustellen. Die Entscheidung über eine Zulassung oder eine Ablehnung ist binnen einer Frist von vier Monaten ab dem Datum der Erstellung der Empfangsbestätigung zu übermitteln. Abschlägige Entscheidungen sind zu begründen.
Article 11. -
Die Zulassung wird durch gemeinsamen Erlaß des Ministers der Justiz und des Ministers für Frankophonie erteilt, der im Journal officiel der Französischen Republik veröffentlicht wird.
Die Zulassung wird für drei Jahre erteilt und kann verlängert werden.
Article 12. -
Wenn mehrere Vereine, von denen mindestens einer zugelassen ist, sich zusammenschließen, muß beim Zulassungsantrag die in Artikel 9 Punkt 1 vorgesehene Bedingung hinsichtlich der Dauer des Bestehens nicht erfüllt werden.
Article 13. -
Die Zulassung kann durch gemeinsamen Erlaß des Ministers der Justiz und des Ministers für Frankophonie ausgesetzt oder entzogen werden, wenn der betreffende Verein eine der Zulassungsbedingungen nicht mehr erfüllt. Der Verein muß jedoch zuvor zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert werden.
Article 14. -
Die zugelassenen Vereine müssen der Délégation Générale à la Langue Française jedes Jahr ihren Tätigkeits- und Finanzbericht in zwei Ausfertigungen übermitteln.
TITEL IV
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Article 15. -
In Abweichung davon finden die Bestimmungen von Artikel 4 des obengenannten Gesetzes vom 4. August 1994 keine Anwendung auf die Transportmittel, die auf dem französischen Staatsgebiet Transit- oder Kabotagedienste erbringen.Article 16. -
Die Bestimmungen von Artikel 1 Ziffern II und III treten binnen einer Frist von sechs Monaten ab dem Tage der Veröffentlichung dieser Rechtsverordnung in Kraft.
Article 17. -
Der Minister für soziale Angelegenheiten, Gesundheit und städtische Angelegenheiten, der Siegelbewahrer und Minister der Justiz, der Wirtschaftsminister, der Minister für Arbeit, Beschäftigung und Berufsbildung, der Minister für Kultur und Frankophonie, der Minister für Haushalt und der Minister für Landwirtschaft und Fischerei sind in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich mit der Ausführung dieser Rechtsverordnung beauftragt, die im Journal officiel der Französischen Republik veröffentlicht wird.
Geschehen zu Paris am 3. März 1995.
ÉDOUARD BALLADUR
Par le Premier ministre :
Le ministre de la culture et de la francophonie,
JACQUES TOUBONLe ministre d'Etat, ministre des affaires sociales, de la santé et de la ville,
SIMONE VEILLe ministre d'Etat, garde des sceaux, ministre de la justice,
PIERRE MÉHAIGNERIELe ministre de l'économie
EDMOND ALPHANDÉRYLe ministre du travail, de l'emploi et de la formation professionnelle
MICHEL GIRAUDLe ministre du budget
NICOLAS SARKOZYLe ministre de l'agriculture et de la pêche
JEAN PUECH